Die ritterschaftlichen Klöster

Die im 13. Jahrhundert gegründeten Klöster Itzehoe, Preetz, Schleswig und Uetersen waren schon lange vor der Reformation eng mit den ritterschaftlichen Familien verbunden: Nicht wenige ihrer Töchter traten hier in den Orden ein. Nach der Reformation übernahm die Schleswig-Holsteinische Ritterschaft die Klöster und wandelte sie in Damenstifte um, die bis heute bestehen und noch immer der Klosterordnung von 1639 unterliegen. Sie haben innerhalb der Ritterschaft einen ähnlichen Status wie die adligen Güter und damit Sitz und Stimme in den ritterschaftlichen Versammlungen, aber auch die Pflicht, einen Beitrag zur ritterschaftlichen Kasse zu zahlen.

Die vier Klöster verfügen teilweise über erheblichen Land-, Forst- und Immobilienbesitz, die Klosteranlagen sind großteils denkmalgeschützt. Kaum eine der Konventualinnen nutzt ihr Wohnrecht, sodass die meisten Gebäude fremdvermietet sind. Die Klöster sind Mittelpunkt des kulturellen Lebens ihrer Städte: Führungen, Vorträge, Konzerte, Märkte und vieles mehr locken oft Einheimische wie Angereiste in die traditionsreichen Gemäuer.

Die Klöster werden jeweils von einem Probst und einer Priörin vertreten, im Kloster Itzehoe vom Verbitter und der Äbtissin. Während Probst und Verbitter das Kloster nach außen vertreten sollten, sind und waren Priörin und Äbtissin für die Konventualinnen die ersten Ansprechpersonen. Die Priörinnen und Äbtissin werden in der Regel bei Freiwerden der Stelle aus dem Kreis der Konventualinnen gewählt, in Einzelfällen können auch außenstehende Damen eingesetzt werden. Die Pröbste und der Verbitter werden vom Konvent jeweils für zehn Jahre gewählt und eingesetzt. Die vier Doppelspitzen der Klöster sind mit dieser Position automatisch auch Mitglieder der Fortwährenden Deputation, unter den vier Herren wird jeweils für drei Jahre der Vorsitzende der Fortwährenden Deputation gewählt.

Heute wie früher können die Mitglieder der Schleswig-Holsteinischen Ritterschaft ihre unverheirateten, getauften Töchter in eines (oder mehrere) der vorgenannten Klöster einschreiben lassen. Nach Genehmigung durch die Fortwährende Deputation sind diese dann Expektantin und nach Konfirmation oder Firmung Schulfräulein. Sobald dann eine Stelle frei wird, rückt das Schulfräulein zur Konventualin des jeweiligen Klosters auf. In einem festlichen Gottesdienst oder einer Zeremonie im Probstenhaus erhält sie von ihrer Priörin bzw. Äbtissin ihren Klosterorden und gehört von nun an zum Konvent. Damit ist ein Wohnrecht im Kloster sowie eine von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit abhängige regelmäßige Hebung (Apanage) verbunden. Mit Heirat oder Tod erlöschen diese Rechte.